Dienstag, 25. Juli 2017

25.07.2017: Gefunden bei PROVIEH

Lokale Betäubung ist keine Alternative zur Schmerzausschaltung bei der Ferkelkastration

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Der Bayrische Bauernverband fordert die Zulassung von örtlichen Betäubungsverfahren bei der Kastration von Ferkeln und die Anwendung durch den Landwirt selbst. Hierzu wurde ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, aus dem hervorgehen soll, dass eine Vollnarkose bei der Ferkelkastration nicht zwingend erforderlich ist und eine lokale Schmerzausschaltung ausreicht.   
PROVIEH lehnt die Lokalanästhesie als Alternative zur betäubungslosen Ferkelkastration ab, da sie weder die Unversehrtheit noch die schmerzfreie Kastration der Tiere sicherstellt.
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Montag, 17. Juli 2017

14.07. - 23.07.2017 CHIO Aachen

Es ist wieder soweit ... das Weltfest des Pferdesports, der CHIO in Aachen, findet wieder statt. Oder müsste man vielleicht besser sagen, das

Weltfest des Pferde-QUAL-Sports"???



Schauen Sie sich einfach mal diesen Link hier an ... mehr >>> 

Montag, 10. Juli 2017

10.07.2017: Petition mit der Bitte um Mitzeichnung

Anfang Mai 2017 habe ich eine Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht. Die Petition wurde nun heute (10.07.2017) vom Petitionsausschuß angenommen und als Online-Petition veröffentlicht. 

Ich würde mich freuen, wenn Sie diese Petition mitzeichnen würden und auch Werbung für eine Mitzeichnung machen. 

Achtung:       Mitzeichnungsfrist 10.07. - 07.08.2017

Die Petition wird unter der Nr. 71439 beim Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages geführt und hat folgenden Wortlaut:
Der Deutsche Bundestag möge beschliessen …
… dass die Bundesregierung das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) anweist, die “Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung“ (TierSchNutztV) kurzfristig im Sinne von mehr Tierschutz und Tierwohl zu überarbeiten.
Dabei soll besonderes Augenmerk auf die Bestimmungen des § 2 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes gelegt werden, gegen die schon seit Jahren bei der Haltung aller Nutztiere permanent verstossen wird.

Begründung:

Im Paragraph 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist geregelt, dass Tiere angemessen ernährt, gepflegt sowie verhaltensgerecht untergebracht werden müssen. Außerdem darf
die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, das dem Tier Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Diese allgemeinen Bestimmungen werden für Nutztiere in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) geregelt. Dabei darf diese Rechtsverordnung dem TierSchG jedoch nicht widersprechen.

Die TierSchNutztV berücksichtigt die Bestimmungen des § 2 Satz 1 und 2 TierSchG nur ungenügend und verstösst damit gegen das Tierschutzgesetz. Die TierSchNutztV als “untergesetzliche“ Rechtsverordnung hat sich an den Ge- und Verbotstatbeständen des Tierschutzgesetzes zu orientieren. Eine Einschränkung dieser Vorgaben oder gar Absenkung der gesetzlichen Tierschutzbestimmungen darf hierbei seitens des Verordnungsgebers (BMELV) nicht erfolgen.

Die aktuell geltende Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) verstösst bei allen Nutztierarten (Kälber, Legehennen, Masthühner, Schweine, Kaninchen, Pelztiere, etc.) insofern gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, weil sie Zustände bei der Haltung der Nutztiere vorgibt, die mit dem Tierschutzgesetz unvereinbar sind. So werden aus hiesiger Sicht folgende Verstösse gesehen:

1. Die Nutztiere werden nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht.
2. Die Möglichkeit der Tiere zu artgemäßer Bewegung ist derart eingeschränkt, dass sich die Nutztiere kaum bewegen können und damit keine auch nur annähernde artgemäße Bewegung nach dem Tierschutzgesetz möglich ist.
3. Die meisten nach der TierSchNutztV vorgegebenen Haltungsformen der Nutztiere erzeugen Schmerzen, Leiden oder Schäden (auch psychische Schäden) bei den Tieren, die überwiegend durch den permanenten Bewegungsmangel und nicht artgemäßer Haltung entstehen.
4. Die Nutztiere werden oft an ihre Haltungsbedingungen angepasst (z.B.: bei Hühnern – Kürzen der Schnäbel, bei Schweinen – Kupieren der Ringelschwänze oder Abschleifen der Zähne), statt die Haltungsbedingungen an den Bedarf der Nutztiere anzupassen.